Satzung: Freundeskreis NordseeMuseum Husum – Nissenhaus

Angenommen auf der Gründungsversammlung am 20. April 2007 im Nissenhaus
Eintragung am 05.07.2007 Amtsgericht FL; Vereinsregister Nr. 2157FL
Bescheid über die Gemeinnützigkeit am 17.07.2007 StN 1529278782 Finanzamt FL

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis NordseeMuseum Husum – Nissenhaus. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz “e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Husum und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung des NordseeMuseums Husum – Nissenhaus. Dieses Museum hat sich zum Ziel gesetzt, den Menschen an der Nordsee-Küste sowie den Gästen in Schleswig-Holstein die Besonderheiten der Nordsee und das Wechsel-Verhältnis zwischen dem Meer und den an der Küste lebenden Menschen zu vermitteln. Dazu gehören insbesondere die Darstellung von Ereignissen der vielfältigen Geschichte der Nordsee-Region, wie Sturmfluten, Besiedelungen, Bedeichungen sowie die Besonderheiten der Natur bis hin zum Klimawandel. Hinzu kommen Kultur und Kunst dieser Region, auch in Wechselwirkung mit anderen Landschaftsräumen sowie die Darstellung von Leben und Wirken des in Husum geborenen und in die USA ausgewanderten Museumsstifters Ludwig Nissen.
Der Vereinszweck soll u. a. erreicht werden durch Veranstaltungen die dem Museumszweck dienen, die Fortführung der Sammlungstradition sowie durch Einwerben von zusätzlichen Mitteln für die Ziele des Museums.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (“Steuerbegünstigte Zwecke”, §§51ff.AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitglieds.
Ein Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand kann bei rückständigen Mitgliedsbeiträgen das Ende der Mitgliedschaft beschließen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge
sollen im ersten Viertel eines Kalenderjahres eingezogen werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten sowie über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. – Die Höhe des Jahresbeitrags festzusetzen. – Die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. – Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

5. Der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorsitzenden eingesehen werden oder per E-Mail angefordert werden

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Wahlen müssen auf Antrag geheim erfolgen.

4. Abstimmungen in der Sache erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf in der Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: – ein/e Vorsitzende/r, – ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, – ein/e Schatzmeister/in – ein/e Schriftführer/in, – sowie mindestens einen/er Beisitzer/in.
Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und entscheidet über die Vergabe von Mitteln des Vereins. Er kann Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 11 Kassenprüfer
Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann geändert werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder auf einer dazu eingeladenen Mitgliederversammlung notwendig. Eine Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe des Grundes der Satzungsänderung ist notwendig.

Redaktionelle Änderungen der Satzung, die zur Erreichung der Eintragung in das Vereinsregister oder der Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig sein sollten, können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vereinsvermögen wird zunächst der Stadt Husum übertragen, die es für museale Zwecke im Bereich des NordseeMuseums Husum
– Nissenhaus einsetzen muss.

Husum, den 20. April 2007

 

Download Eingetragene Satzung Freundeskreis NordseeMuseum